Honorar

Transparente Kosten von Beginn an

Viele suchen keinen Anwalt auf, weil sie Angst vor den Kosten haben. Deshalb stecken wir bereits im Erstgespräch den Kostenrahmen ab.

 

Für eine erste Beratung berechnen wir pauschal 190,00 € zzgl. MwSt. unabhängig von der Höhe des Streitwerts, dem Umfang der Angelegenheit und Dauer der Besprechung. Soweit Sie uns mit der außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, ist unsere Vergütung abhängig von der Höhe des Streitwerts sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Eine Pauschalabrechnung oder eine Berechnung nach Stundensätzen kann durchaus sinnvoll erscheinen. Wir treffen gerne mit Ihnen eine Vereinbarung. Sprechen Sie uns an, denn fragen kostet nichts!

 

Bei gerichtlichen Verfahren rechnen wir nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Hier bestimmt ein gesetzlich vorgeschriebener Gebührenkatalog die Höhe unserer Vergütung. Maßgeblich ist auch hier der Streitwert. Je höher der Streitwert liegt, desto höher sind die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit. Die in Ihrer Angelegenheit zu erwartenden Kosten und das Prozessrisiko erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

 

Kostenerstattung

Wenn eine außergerichtliche Angelegenheit zu Ihren Gunsten ausgeht, haben Sie gegebenenfalls gegen Ihren Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Wenn beispielsweise ein Vertragspartner nicht rechtzeitig zahlt und in Verzug gerät, muss er Ihnen die gesetzlichen Gebühren Ihres Anwalts als Verzugsschaden erstatten. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus Verkehrsunfällen ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ebenfalls verpflichtet, die entstandenen anwaltlichen Gebühren zu ersetzen. Wenn Sie einen Rechtsstreit vor Gericht gewinnen, werden die Kosten erstattet. Ausnahmen gibt es lediglich im Arbeitsrecht.

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann, erhält Prozesskosten bzw. Verfahrenskostenhilfe. Diese Regelung aus dem § 114 Abs. 1 ZPO betrifft die staatliche Unterstützung einkommensschwacher Personen und die Durchsetzung ihrer Ansprüche.  Prozesskostenhilfe gilt für die ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit. Vor den Familiengerichten bei Scheidung, Trennung und Folgesachen gelten die gleichen Regeln unter dem Begriff der Verfahrenskostenhilfe. Wir prüfen die Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Wir beurteilen die Erfolgsaussicht, die Geltendmachung ihrer Ansprüche für den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Wir lehnen kein Mandat ab, nur weil niedrigere Gebühren geltend gemacht werden.

 

Wenn Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, übernimmt diese möglicherweise die durch unsere Tätigkeit entstehenden Kosten.

 

  DAV-Prozesskostenrechner

Anwaltskanzlei
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